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Interessenausgleich für die "Schublade"

Zwecks dauerhafter Versetzung von Mitarbeitern im Rahmen des Direktionsrechtes möchte der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen.

 

 

Ist es betriebsbedingt erforderlich Mitarbeiter im Rahmen des Direktionsrechtes an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen sieht das Gesetz vor, sowohl einen Interessenausgleich als auch einen Sozialplan mit dem Betriebsrat abzuschließen. Ohne konkreten Anlass möchte der Arbeitgeber dies jedoch schon jetzt verhandeln, um im Fall des Falles ein fertig ausverhandeltes Regelwerk zur Anwendung kommen zu lassen.

Standpunkt des Bündnis-Technik:

Üblich ist,dass Interessenausgleich und Sozialplan sich stets am individuellen Fall orientieren. Aus diesem Grund lehnen wir einen "Interessenausgleich für die Schublade" ab. Ein Arbeitgeber, der mit dem Betriebsrat ein derartiges Papier vereinbaren will, hat nicht vor, davon keinen Gebrauch machen zu wollen. Wir alle sollten nun wissen, was uns erwartet.


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