MAZ bei Arbeit am Ausgleichstag?
Verzichtet ein Schichtgänger nach einem „Flex-Samstag“ auf den Ausgleichstag, so muss aus unserer Sicht, diese Arbeit am Ausgleichstag zwingend als MAZ bewertet werden (50% Aufschlag).
Denn so heißt es im Manteltarifvertrag:
"Bei angeordneter Überarbeit an Sonn- und Feiertagen bzw. an arbeitsfreien Werktagen im Schichtdienst beträgt – abweichend von der zeitlichen Abgrenzung von Überarbeit in Abs. (1) – der Faktor vom Beginn der ersten Überstunde an 1,5."
Der Ausgleichstag ist ein arbeitsfreier Werktag im Sinne des Tarifvertrages. Derzeit wird der „Flex-Samstag“ als „Pluszeit“ im +/- Konto gebucht und der Ausgleichstag als „Minuszeit“. Sofern auch der Ausgleichstag in Anspruch genommen wird, gleichen sich die Stunden aus.
Wird jedoch am Ausgleichstag gearbeitet, ist diese Leistung aus unserer Sicht als Überarbeit zu erfassen und muss mit dem Zuschlag von 50% in MAZ bewertet werden sowie die tariflichen Pausen bezahlt werden (mehr als 3 Überstunden 30 Minuten, bei 8 Überstunden und mehr 45 Minuten Pause).
Standpunkt des Bündnis-Technik:
Betriebsräte haben die Aufgabe die Einhaltung der Tarifverträge zu überwachen. Wir machen das! Aus diesem Grund werden wir die Verrechnungspraxis im Arbeitszeitausschuss ansprechen um dies juristisch überprüfen zu lassen. Sollte das Prüfungsergebnis positiv ausfallen, so ist Arbeit an Ausgleichstagen mit MAZ zu bewerten.Wir halten euch zu diesem Thema auf dem Laufenden.

Leiharbeiter bevorzugt?